Der Netzanschluss verbindet das Elektrizitätsversorgungsnetz der allgemeinen Versorgung mit der elektrischen Anlage des Anschlussnehmers. Er beginnt an der Abzweigstelle des Elektrizitätsversorgungsnetzes und endet an der Eigentumsgrenze. Im Niederspannungsnetz ist dies in der Regel die Hausanschlusssicherung.
Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) regelt die allgemeinen Bedingungen, zu denen Netzbetreiber gem. § 18 Abs. 1 EnWG jedermann an ihr Niederspannungsnetz anschließen und den Anschluss zur Entnahme von Elektrizität zur Verfügung stellen müssen.
Allgemeine Bedingungen gem. § 18 Abs. 1 EnWG
Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)Technische Anschlussbedingungen
Technische Mindestanforderungen gem. § 19 EnWG - Auf Anfrage
- Richtlinie für Anschluss und Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz
Verträge
Netzanschlussvertrag Niederspannung (NS)Niederspannungsanschlussverordnung (NAV)Zustimmungserklärung des GrundstückseigentümersErgänzende BedingungenErgänzende Bedingungen - Anlage 1Ergänzende Bedingungen - Anlage 2Informationen über Vertragsanpassungsmöglichkeiten
gem. § 29 Abs. 1 NAV
Auf Anfrage:
- Netzanschlussvertrag Mittelspannung (MS)
- AGB Anschluss
- Beschreibung Anschlussstelle, Netzanschluss, Eigentumsgrenze
- Anschlussnutzungsvertrag Mittelspannung (MS)
- AGB Anschluss